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BEK 2018 5

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung)

Schwyz · 2018-02-16 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Februar 2018BEK 2018 5MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.In Sachen1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Beschwerdeführerin,3.C.________neu firmierend:D.________,Beschwerdeführerin,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,2.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.I.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.G.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,5.H.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, SUB 2017 21, 22, 23,24);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:-dass A.________ am 5. Januar 2017 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die im Rubrum erwähnten Mitglieder der J.________ des Bezirkes Einsiedeln wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung erstattete (U-act. 8.1.001);-dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;-dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;-dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Beschwerdeführerin,3.C.________neu firmierend:D.________,Beschwerdeführerin,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,2.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.I.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.G.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,5.H.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung)